| Verbands-Satzung gemäss Beschluss vom 15. April 2011
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
2. Der Verband ist der fachliche Zusammenschluss von Unternehmen, die Briefumschläge, Versandtaschen und Papierausstattungen herstellen, bedrucken oder ähnliche Interessen wie diese Unternehmen haben.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Darüber hinaus ist es Aufgabe des Verbandes, Öffentlichkeitsarbeit und Gemeinschaftswerbung durchzuführen. 2. Die Maßnahmen des Verbandes sind nicht auf Gewinnerzielung oder Erfüllung politischer Ziele gerichtet. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben des Verbandes, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
2. Außer den in § 3 Abs. 1 genannten können auch Firmen, die mit der Briefumschlagindustrie verbunden sind, eine Mitgliedschaft beantragen. 3. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Der Antrag ist an den Vorsitzenden des Verbandes oder an die Geschäftsstelle des Verbandes zu richten. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch einstimmiges Votum des Vorstandes unter gleichzeitiger schriftlicher Anerkennung der Satzung durch das antragstellende Unternehmen.
6. Die Mitglieder und ihre Vertreter in den Organen des Verbandes sind verpflichtet, Informationen vertraulich zu behandeln, die sie bei ihrer Tätigkeit für den Verband über andere Mitglieder erfahren.
§ 4 Organe
a) die Mitgliederversammlung 2. Die Organe des Verbandes, seine Angestellten und Beauftragten sind zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses verpflichtet. § 5 Mitgliederversammlung 2. Der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere 3. Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner in allen Fragen, die nicht zur Zuständigkeit anderer Organe des Verbandes gehören. 4. Die Einberufung einer Außerordentlichen Mitgliederversammlung kann bei Bedarf durch den Vorstand erfolgen. Sie hat außerdem zu erfolgen, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies unter Angabe der gewünschten Tagesordnung beim Vorstand beantragen.
§ 6 Stimmrecht der Mitglieder
3. Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann durch einstimmigen Beschluss offene Abstimmung herbeiführen. § 7 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihren Reihen den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Die Tätigkeit aller Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Ausnahme siehe §8 Abs. 5 (Geschäftsführung) 3. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
4. Der Geschäftsführer kann gleichzeitig Vorstandsmitglied des Verbandes sein. Hierüber entscheidet der übrige Vorstand mit einfacher Mehrheit. In diesem Fall ist die Tätigkeit des Geschäftsführers nicht ehrenamtlich. Sein Stimmrecht als Vorstandsmitglied bleibt bestehen.
§ 9 Beiträge
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
b) durch Austritt, c) durch Ausschluss.
3. Der Ausschluss kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen. Er ist nur zulässig aus wichtigem Grunde, wenn ein Mitglied in schwerwiegender Weise gegen Satzung oder Beschlüsse des Verbandes verstößt oder sonst seinen Interessen zuwider gehandelt hat. Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückvergütung bereits gezahlter Beiträge oder auf das Vermögen des Verbandes.
§ 11 Auflösung des Verbandes der Briefumschlag-Industrie e. V.
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